Themis
Anmelden
BGH·5 StR 150/16·10.05.2016

Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen bei Anordnung des Wertersatzverfalls

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt den Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB im Urteil des LG Neuruppin. Der BGH hebt den Verfallsteil des Urteils auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht unzureichend festgestellt hat, was der Angeklagte unmittelbar durch die Taten erlangt hat und ob das Erlangte noch im Vermögen vorhanden ist. Zudem fehlten Feststellungen zur Härteprüfung und zum Gesamtvermögen.

Ausgang: Aufhebung des Verfalls von Wertersatz mangels ausreichender Feststellungen; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Gericht hinreichend feststellt, was der Beschuldigte durch die Tat unmittelbar erlangt hat.

2

Vor der Anordnung von Wertersatz hat das Gericht zu prüfen, ob das durch die Tat Erlangte noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) und sein Ermessen entsprechend auszuüben.

3

Das Gericht hat bei Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichende tatsächliche Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen zu treffen.

4

Unterbleiben erforderliche Feststellungen zu Art, Umfang und Verbleib des Erlangten oder zum Gesamtvermögen, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 73 Abs 1 S 1 StGB§ 73c Abs 1 S 2 StGB§ 74 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 28. Dezember 2015, Az: 13 KLs 19/15

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mitgeteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme von seiner Mutter mit 165 € im Monat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr als 6.500 € aufgefunden wurde, von ihm Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 955 € gehalten wurden, er mit den Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Mercedes Benz C 180 sowie eines Motorrades der Marke Harley-Davidson war (UA S. 8, 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das Landgericht hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motorrades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall von Wertersatz „in Höhe von weiteren 5.000 €“ angeordnet.

Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem Landgericht durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die – systematisch nachrangig – zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Anwendung der Verfallsvorschriften der Betrag des Wertersatzverfalls geringer ausgefallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anordnung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen zu ermöglichen.

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke