Revision verworfen: Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung und nachfolgendem Diebstahl
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln und Diebstahls zu insgesamt drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält das gegen fremdes Eigentum gerichtete Nachtatverhalten für strafschärfend berücksichtigbar, auch wenn es gesondert bestraft wird. Eine versäumte Erwägung eines typisierten Milderungsgrundes war für den Angeklagten nicht nachteilig, da die Einzelstrafe am unteren Rand des Rahmens blieb.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann gegen fremdes Eigentum gerichtetes Nachtatverhalten strafschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn dieses Verhalten als gesonderte Tat abgeurteilt wird.
Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB erfasst lediglich die Hilflosigkeit des Opfers, nicht deren Ursache.
Bei der Wahl des Strafrahmens ist zu prüfen, ob die Regelwirkung einer Strafzumessungsvorschrift durch allgemeine Strafzumessungskriterien oder durch das Hinzutreten eines typisierten Milderungsgrundes entfällt.
Ein Verfahrensfehler bei der Erwägung der Strafrahmenwahl rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn er zu einer für den Angeklagten nachteiligen höheren Strafe geführt hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 602 Ks 15/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf allein die Zumessung der Einzelstrafen für die beiden abgeurteilten Taten:
1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
Der Angeklagte und der Geschädigte kamen überein, gemeinsam einen sogenannten „Speedball“, eine Mischung der Drogen Kokain und Heroin, zu konsumieren. Der Angeklagte kam der Bitte des Geschädigten nach, ihm das Rauschgift zu injizieren. Alsbald danach erlitt der Geschädigte einen Herz-Kreislauf-Stillstand; er verstarb trotz Reanimationsmaßnahmen zwei Tage später im Krankenhaus (Fall 1 der Urteilsgründe). Nachdem der Angeklagte am Tatort erkannt hatte, dass der Geschädigte bewusstlos geworden war, nahm er dessen Jacke und aus der Hosentasche seine Geldbörse an sich, um sie für sich zu verwenden (Fall 2 der Urteilsgründe). Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war aufgrund seiner Opiatabhängigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert gemäß § 21 StGB.
2. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt. Bei der Zumessung im engeren Sinn hat sie „das gegen fremdes Eigentum gerichtete Nachtatverhalten“ des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, wodurch er „ein neues Unrecht geschaffen“ habe, welches „das Tatgeschehen in besonderer Weise“ geprägt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass dieses „Nachtatverhalten“ in Fall 2 der Urteilsgründe gesondert abgeurteilt und bestraft worden ist, hat die Strafkammer nicht aus dem Blick verloren, was schon aus der Umschreibung als „neues Unrecht“ deutlich wird. Das dort bejahte Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB erfasst nur die Hilflosigkeit des Opfers, nicht aber deren Ursache (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 – 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186).
3. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der Strafrahmenwahl hat es jedoch nur geprüft, ob die Regelwirkung der Strafzumessungsvorschrift durch allgemeine Strafzumessungskriterien entfallen kann, und dies verneint, nicht aber bedacht, dass das Hinzutreten eines vertypten Milderungsgrundes dazu Anlass geben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 7. September 2016 – 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert, da die Strafkammer sich bei der Bestimmung der Einzelstrafe ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser insoweit für den Angeklagten nicht ungünstiger ist als der des § 242 Abs. 1 StGB.
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