Revision: Umqualifizierung zu Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG; Aufhebung der Strafen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war vom LG wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Der BGH änderte in mehreren Fällen den Schuldspruch dahin, dass das Tatgeschehen dem seit 1.4.2024 geltenden Konsumcannabisgesetz (KCanG) zuzuordnen ist. Die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafaussprüche an das LG zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldsprüche in mehreren Fällen als Handeltreiben mit Cannabis (KCanG) umgestellt, betroffene Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer nachträglichen Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeere Recht anzuwenden, sofern es auf das Tatgeschehen passt.
Wird das Tatgeschehen durch eine neue Spezialregelung erfasst, ist die Tat nach den Tatbeständen des milderen Gesetzes zu würdigen; Regelbeispiele eines besonders schweren Falls begründen nicht automatisch den Ausdruck im Schuldspruch.
Eine Umstellung des Schuldspruchs nach §§ 354, 354a StPO ist zulässig, wenn dem Angeklagten dadurch kein wirksamer Verteidigungsnachteil entstanden ist; gesetzliche Schranken wie § 265 StPO stehen dem nicht entgegen, sofern eine wirksame Verteidigung nicht möglich war.
Weichen die Strafrahmen des anzuwendenden milderen Gesetzes von den zuvor zugrunde gelegten Normen ab und haben die verhängten Strafen darauf gestützt Bestand, führen diese Regelungsänderungen zur Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafen und bedürfen einer erneuten Entscheidung über die Strafzumessung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2023, Az: 520 KLs 12/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2023
a) im Schuldspruch in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die für die Taten II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte im Fall II.11 mit 1 kg Haschisch (Wirkstoffgehalt 20,4 %) und in den anderen neun Fällen jeweils mit Marihuana in von 1 kg bis 50 kg reichenden Mengen (Wirkstoffgehalte von 1,5 % THC bis 2,5 % THC).
b) Der jeweilige Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann in diesen Fällen keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).
Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Einzelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
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