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BGH·5 StR 146/23·09.05.2023

Revision gegen Verurteilung wegen Kokain-Einfuhr: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen fehlen: insbesondere zur inneren Tatseite (Vorsatz), zur behaupteten Abrede über einen Kokaintransport und zur Wirkstoffmenge. Mangels tragender Beweiswürdigung wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: BGH hebt Urteil wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz, Abrede und Wirkstoffmenge auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln sind in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen zum Vorsatz des Täters erforderlich; fehlende oder nicht nachvollziehbare Feststellungen erfüllen die Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO nicht.

2

Die Annahme einer Vereinbarung über den Transport eines bestimmten Betäubungsmittels setzt eine erkenntlich tragfähige Beweiswürdigung voraus, aus der sich die Grundlage der Feststellung erschließt.

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Zur Feststellung der inkriminierten Wirkstoffmenge bedarf es ausreichender und nachvollziehbarer Beweiserwägungen; bloße Feststellungen ohne darlegbare Begründung genügen nicht.

4

Erhebliche Mängel der Beweiswürdigung und der Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung zur neuen Verhandlung (§ 337 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 9. Februar 2023, Az: 7 KLs 713 Js 37436/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte gegenüber nicht benannten Auftraggebern bereit, eine größere Menge Kokain, versteckt in einem PKW, aus den Niederlanden nach Deutschland und von dort zum gewinnbringenden Verkauf nach Norwegen zu transportieren. Hierfür wurden ihm 2.500 Euro zugesagt. Am 11. August 2022 übernahm der Angeklagte, der zuvor zwecks Erwerbs eines deutschen KFZ-Kennzeichens seinen Wohnsitz zum Schein in Deutschland angemeldet hatte, einen PKW in den Niederlanden von seinen Auftraggebern, in den in Verstecken insgesamt 10,05 kg Kokain eingebaut waren. Damit reiste der Angeklagte nach Deutschland ein. Im Rahmen einer Kontrolle wurden die Drogen entdeckt und sichergestellt. Das in Kilopaketen verpackte Kokain enthielt 8,165 kg Kokainhydrochlorid.

3

Der Angeklagte hat eingeräumt, das von seinen Auftraggebern präparierte Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland für den versprochenen Lohn von 2.500 Euro gefahren zu haben. Er habe auch gewusst, dass er Betäubungsmittel transportiere, aber nicht, welches Betäubungsmittel und wieviel.

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2. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

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a) Die Revision bemängelt zu Recht, dass Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 6 StR 458/22; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 StR 401/21, NStZ 2022, 301 mwN).

6

b) Soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt hat, Kokain über Deutschland nach Norwegen zu transportieren, fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste nach seiner Einlassung nicht, welche Betäubungsmittel er transportieren soll. Auf welcher Grundlage die Kammer zur Feststellung einer Abrede über einen Kokaintransport gekommen ist, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

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c) Auch die Feststellung zur Wirkstoffmenge der eingeführten Drogen ist beweiswürdigend nicht belegt.

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3. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

CirenerReschWerner
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