Wiederaufnahmeverfahren: Neue Tatsachen zur Verjährung nach Rechtskraft des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam als unbegründet und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten auf. Eine Teileinstellung nach §206a StPO wegen Eintritts der absoluten Verjährung vor der Eröffnungsentscheidung kommt nicht in Betracht, da Schuldspruch und Einzelstrafen bereits rechtskräftig sind. Bei Wegfall einer Einzelstrafe durch Verjährung richtet sich die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nach den im ersten Urteil festgesetzten Einzelstrafen. Neue Tatsachen zur Verjährung sind nur im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teileinstellung des Verfahrens nach §206a StPO wegen Eintritts der absoluten Verjährung vor der Eröffnungsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn Schuldspruch und Einzelstrafen bereits durch rechtskräftige Entscheidung feststehen.
Eine frühere Senatsentscheidung ist nach §358 Abs. 1 StPO für das weitere Verfahren einschließlich eines anhängigen Revisionsverfahrens verbindlich.
Fällt eine Einzelstrafe wegen absoluter Verjährung weg, ist bei der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe von den im ersten Urteil für die übrigen Fälle festgesetzten Einzelstrafen auszugehen.
Neue Tatsachen, die erst nach Rechtskraft eintreten und die Verjährung betreffen, können im Wiederaufnahmeverfahren berücksichtigt werden; im Revisionsverfahren sind solche neuen Tatsachen in der Regel nicht zu beachten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 15. Oktober 2009, Az: 23 KLs 11/08, Urteil
vorgehend BGH, 21. Mai 2008, Az: 5 StR 93/08, Beschluss
vorgehend LG Potsdam, 11. Juli 2007, Az: 430 Js 12121/06 Wi - KLs 8/06, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision für die Fälle IV.1 und 3 der Urteilsgründe erstrebte Teileinstellung des Verfahrens (§ 206a StPO) wegen Eintritt der absoluten Verjährung vor der Eröffnungsentscheidung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) kommt nicht in Betracht. Aufgrund der Revisionsentscheidung des Senats vom 21. Mai 2008 sind der Schuldspruch und die Einzelstrafen rechtskräftig geworden. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall IV.2 wegen Eintritts der absoluten Verjährung führte dazu, dass das Landgericht im zweiten Urteil lediglich noch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte; auszugehen war dabei von den Einzelstrafen, die im ersten Urteil für sämtliche übrigen Fälle festgesetzt worden waren.
Nach der vorgenannten Senatsentscheidung steht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren – einschließlich des anhängigen Revisionsverfahrens – fest (§ 358 Abs. 1 StPO), dass das Verfahrenshindernis der absoluten Verfolgungsverjährung für sämtliche durch den Senat nicht nach § 206a StPO eingestellten Fälle nicht entstanden war. Allein das Wiederaufnahmeverfahren ist geeignet, im Revisionsverfahren nicht mehr zu beachtende neue Tatsachen zu berücksichtigen, nach denen sich die prozessuale Tat als verjährt darstellen könnte (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 359 Rdn. 22).
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