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BGH·5 StR 142/23·01.08.2023

Revision verworfen – Einziehung des Tatertrags (112.525 €) angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet und ordnete auf Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 112.525 Euro an. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die vorgebrachten Rügen keinen Erfolg haben.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Einziehung des Tatertrags in Höhe von 112.525 € angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Rechtsrügen keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler ergeben.

2

Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrags kann im Rechtsmittelverfahren durch das Revisionsgericht getroffen werden, wenn die materiellen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt ist.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels.

4

Ein Antrag des Generalbundesanwalts kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, soweit er die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Einziehungsanordnung substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 29. September 2022, Az: 6 KLs 15/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 112.525 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen