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BGH·5 StR 141/24·18.06.2024

Revision gegen Urteil des LG Dresden verworfen – Rüge zu Selbstlesevermerk unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden wurde vom BGH als unbegründet verworfen; eine Nachprüfung ergab keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Weiterhin stellte der Senat fest, dass die Rüge, das LG habe einen im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk nicht behandelt und dadurch § 261 StPO verletzt, unbegründet ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt; Rüge zu Selbstlesevermerk unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung eines im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerks (Ausschöpfungsrüge) ist nur begründet, wenn das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist.

3

Das Revisionsgericht kann die Begründetheit einer solchen Rüge unter Heranziehung der vom Generalbundesanwalt oder der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Gründe prüfen und sie als unbegründet feststellen, wenn keine entscheidungserhebliche Übergehung erkennbar ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 18. Dezember 2023, Az: 3 KLs 423 Js 26458/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Inhalt eines im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks auseinandergesetzt und deshalb § 261 StPO verletzt (Ausschöpfungsrüge), erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen jedenfalls als unbegründet.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner