Revision verworfen — Anrechnung der in Litauen verbüßten Auslieferungshaft 1:1
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, trifft jedoch die Maßgabe, die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die weitere Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Auslieferungshaft in Litauen 1:1 angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Auslieferungshaft, die im Ausland verbüßt wurde, ist grundsätzlich auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen; unter angemessenen Voraussetzungen kann eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 erfolgen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann die Verwerfung der Revision mit einer Maßgabe verbinden, durch die das angefochtene Urteil insoweit berichtigt wird, als dies zur Rechtsfortbildung oder -klarstellung erforderlich ist.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 15. Dezember 2023, Az: 18 KLs 304 Js 2745/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner