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BGH·5 StR 139/25·06.05.2025

(Vergewaltigungsfälle: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Gründe einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO)

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Verurteilungen des Angeklagten in vier Vergewaltigungsfällen auf, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, welche Gründe für die Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach §154 Abs.2 StPO maßgeblich waren. Zwischen eingestellten und abgeurteilten Vorwürfen bestand ein innerer Zusammenhang und eine vergleichbare Beweislage, sodass die Einstellungsgründe für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung relevant sind. Die Körperverletzungsurteile bleiben unberührt, da sie auf unabhängigen Beweismitteln beruhen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die aufgehobenen Fälle an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in den vier Vergewaltigungsfällen stattgegeben, diese Urteile aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einstellung von Tatvorwürfen nach §154 Abs.2 StPO, die in innerem Zusammenhang mit abgeurteilten Vorwürfen stehen und auf vergleichbarer Beweislage beruhen, muss das Gericht in der Urteilsgrün­dung darlegen, welche Gründe der Einstellung maßgeblich waren, weil diese die Glaubhaftigkeitsbeurteilung beeinflussen können.

2

Fehlt die Darlegung solcher Einstellungsgründe, ist die Beweiswürdigung in den betroffenen Tatkomplexen lückenhaft und kann dies die Aufhebung der betreffenden Verurteilungen rechtfertigen.

3

Rechtsfehler infolge unterbliebener Darlegung nach §154 Abs.2 StPO erfassen nur die unmittelbar betroffenen Schuldsprüche und zugehörigen Feststellungen, nicht jedoch andere Schuldsprüche, die auf unabhängigen, substantiierten Beweismitteln beruhen.

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Gesamtstrafenausspruch entziehen; in diesem Fall ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 154 Abs 2 StPO§ 261 StPO§ 337 Abs 1 StPO§ 353 Abs 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 6. November 2024, Az: 1 KLs 220 Js 32695/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 2024 in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und Körperverletzung in zehn Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis entsprechend – zur Aufhebung des Urteils in den vier Vergewaltigungsfällen.

2

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 261 StPO in zulässiger Weise (vgl. zu den Anforderungen, BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618), dass die Strafkammer keine Ausführungen zu den Gründen einer Einstellung von zwölf Tatvorwürfen nach § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung gemacht hat, obwohl auch diese auf den Angaben der Nebenklägerin beruhten, der das Gericht grundsätzlich geglaubt hat.

3

Mit Blick auf die vom Landgericht in den Vergewaltigungsfällen angenommene Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erweist sich die Beweiswürdigung als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen den eingestellten und den abgeurteilten Tatvorwürfen sowie der vergleichbaren Beweislage hätte die Strafkammer näher darlegen müssen, welche Gründe für die Einstellung maßgeblich waren, denn diese können im Rahmen der umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 – 5 StR 457/17, StV 2019, 524; vom 28. August 2024 – 4 StR 197/24).

4

2. Der Rechtsfehler erfasst – wie vom Generalbundesanwalt näher ausgeführt – lediglich die Verurteilung wegen Vergewaltigung in vier Fällen und die zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche in den auch durch Lichtbilder, ein Teilgeständnis und Zeugenaussagen zu Verletzungsfolgen belegten Körperverletzungsfällen sind hiervon nicht betroffen (§ 337 Abs. 1 StPO). Sie weisen wie die zugehörigen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

5

3. Die Aufhebung des Urteils in den Vergewaltigungsfällen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

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