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BGH·5 StR 139/18·08.05.2018

Einziehung bei einer Verjährung von Ersatzansprüchen des Opfers

StrafrechtEinziehung (Vermögensabschöpfung)Zivilrechtliche ErsatzansprücheVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen die Einziehung von Taterträgen geltend gemacht, die zivilrechtlichen Ersatzansprüche der Opfer seien verjährt und würden die Einziehung ausschließen. Der BGH verwirft die Revision und entscheidet, dass Verjährung nicht zum Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs i.S.v. §73e Abs.1 StGB führt. Einziehung nach §73c StGB bleibt möglich; verjährte Verletzte können Auskehrung nach §459h Abs.2 StPO verlangen.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Einziehung nicht durch Verjährung zivilrechtlicher Ersatzansprüche ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruchs führt nicht zu dessen Erlöschen i.S.d. §73e Abs.1 StGB; sie begründet lediglich die Einrede des Schuldners nach §214 BGB.

2

§73e Abs.1 StGB schließt die Einziehung nach §73c StGB nur aus, soweit der zivilrechtliche Anspruch tatsächlich erloschen ist (z.B. durch Erfüllung oder Erlass).

3

Auch bei verjährten Ersatzansprüchen bleibt der Anspruch des Verletzten auf Auskehrung von Verwertungserlösen gemäß §459h Abs.2 StPO (ggf. i.V.m. §459n StPO) gewahrt.

4

Behauptungen über konkludente Verzichtsvereinbarungen oder anzurechnende Versicherungsrückkaufswerte müssen durch die Urteilsgründe substantiiert werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Für die Anrechnung von Aufwendungen nach §73d StGB bedarf es einer erkennbaren Darlegung dieser Aufwendungen in den Urteilsgründen; liegt diese nicht vor, rechtfertigt dies keine Anrechnung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 362 Abs 1 BGB§ 397 Abs 1 BGB§ 73c StGB§ 73e Abs 1 StGB§ 459h Abs 2 StPO§ 459n StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 19. Dezember 2017, Az: 5 KLs 1/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673), ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).

Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses - der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht - nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.

Sander König Berger Mosbacher Köhler