Revision: Anwendung des KCanG führt zur Umstellung der Schuldsprüche und Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten U. und P. legten Revision gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Cannabis) ein. Der BGH wandte die seit 1.4.2024 geltenden Vorschriften des KCanG als milderes Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB an und stellte die Schuldsprüche auf Handeltreiben mit Cannabis bzw. bandenmäßiges Handeltreiben um. § 265 StPO stand der Umstellung nicht entgegen. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben; Schuldsprüche geändert, Strafaussprüche aufgehoben und Rückverweisung zur neuen Verhandlung
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 3 StGB ist eine nachträglich eingeführte oder geänderte Strafvorschrift anzuwenden, wenn sie für den Beschuldigten milder ist.
Soweit nachträglich anzuwendendes milderes Recht andere Tatbestände oder geringere Strafrahmen vorsieht, sind die bisherigen Schuldsprüche entsprechend umzustellen.
§ 265 StPO steht der Umstellung von Schuldsprüchen nicht entgegen, wenn sich geständige Angeklagte dadurch nicht wirksamer hätten verteidigen können.
Führen die nachträglich anwendbaren Vorschriften zu milderen Strafrahmen, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich über Strafe und Kosten, zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; eine Aufhebung der Feststellungen ist dafür nicht zwingend erforderlich (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 11. August 2023, Az: 601 KLs 9/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2023, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte U. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis und der Angeklagte P. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten P. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Der Angeklagte U. handelte jeweils mit Marihuana, und zwar im Fall II.1 mit einer Menge von 2,25 kg (Wirkstoffmenge 157,5 g THC) und in den als Bandenmitglied begangenen Fällen mit knapp 9 kg (etwa 1,14 kg THC, Fall II.2) und gut 25 kg (etwa 3,6 kg THC, Fall II.3). Der Angeklagte P. unterstützte den Angeklagten U. im Fall II.2. Da sich alle Fälle ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltenden Strafvorschriften des § 34 Abs. 1 und 4 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als hier milderes Recht zur Anwendung zu bringen. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Umstellung der Schuldsprüche auf Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG – für den Angeklagten P. im Fall II.2 als Beihilfe hierzu – und ferner betreffend den Angeklagten U. in den Fällen II.2 und II.3 zur Umstellung auf Bandenhandel mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG.
Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1, 3 und 4 KCanG mildere Strafrahmen als die von der Strafkammer jeweils angewendeten Strafrahmen der § 29a Abs. 2 BtMG und § 30a Abs. 3 BtMG vorsehen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
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