Themis
Anmelden
BGH·5 StR 137/23·02.08.2023

Revision verworfen: Beweisantrag auf weiteres aussagepsychologisches Gutachten unzureichend

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet und billigt der Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zu. Zur Begründung führt der Senat aus, der Beweisantrag erfülle nicht die Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO, da konkrete Tatsachenbehauptungen und zureichende Anknüpfungstatsachen fehlten und methodische Mängel des Erstgutachtens nicht dargetan wurden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Beweisantrag auf weiteres Gutachten wegen unzureichender Substantiierung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt neben dem Beweisziel die Darlegung konkreter Tatsachenbehauptungen und zureichender Anknüpfungstatsachen, die das angestrebte Beweisergebnis stützen.

2

Die bloße Mitteilung des Beweisziels ohne substantiierte Anknüpfungstatsachen ist unzureichend; pauschale Beanstandungen eines Gutachtens als "ungenügend" genügen nicht.

3

Für die Anordnung einer weiteren sachverständigen Begutachtung müssen konkrete methodische Mängel des vorliegenden Gutachtens aufgezeigt werden; allgemeine Kritik rechtfertigt keine erneute Begutachtung.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein revisionsrechtlich erheblicher Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. November 2022, Az: 42 KLs 10/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Verfahrensrüge des Angeklagten, ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens sei im Urteil zu Unrecht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil das zugrundeliegende Beweisersuchen nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Dieses teilt lediglich das Beweisziel („dass die Schilderungen ... nicht erlebnisbasiert sind“) mit und enthält weder eine konkrete Tatsachenbehauptung noch die für die begehrte weitere Begutachtung erforderlichen zureichenden Anknüpfungstatsachen. Zudem zeigt das Beweisanliegen keine konkreten methodischen Mängel des Erstgutachtens auf (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166), sondern erschöpft sich in dem wiederholt pauschal angeführten Vorbringen, das Gutachten sei „ungenügend“.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner