Wiedereinsetzung gewährt, Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision. Trotz der Wiedereinsetzung wurde die Revision nach Nachprüfung als unbegründet verworfen, weil kein Rechtsfehler zu seinen Lasten festgestellt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Revision des Angeklagten nach Nachprüfung als unbegründet abgewiesen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Wiedereinsetzung ermöglicht dem Betroffenen die Nachholung einer fristgebundenen Rechtsbehelfshandlung, ohne dass damit bereits über deren Erfolg in der Sache entschieden ist.
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die nachträgliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu tragen.
Die Wiedereinsetzung kann auf Antrag gewährt werden und bewirkt lediglich die Wiederherstellung der Friststellung für die Begründung des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, Az: 602 Ks 4/24
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen