Revision: Teilaufhebung von Straf- und Einziehungssausspruch wegen fehlender Beweiswürdigung (4 kg Haschisch)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Einziehung von Taterträgen. Der BGH hob den Straf- und Einziehungsausspruch insoweit auf, als die Feststellungen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch (12.000 EUR) nicht beweiswürdigend unterlegt sind, und verwies die Sache zurück. Die Verurteilung bleibt insoweit bestehen, als der Ankauf von fünf Kilogramm und der Verkauf von 1 kg für 3.500 EUR tragfähig festgestellt sind.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Einziehung und Strafausspruch in Höhe von 12.000 EUR aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist bereits erfüllt, wenn der Erwerb einer bestimmten Menge mit dem Vorsatz des gewinnbringenden Weiterverkaufs erfolgt.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt tragfähige und in den Urteilsgründen beweiswürdigend unterlegte Feststellungen über Umfang und Höhe der tatsächlich erzielten Erlöse voraus.
Fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung für einzelne Feststellungen, sind die hiervon betroffenen Teile des Straf- und Einziehungssausses aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch bleibt bestehen, soweit andere rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen den Tatbestand tragen; ergänzende Feststellungen können nur getroffen werden, soweit sie den nicht betroffenen bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2022, Az: 516 KLs 18/22
nachgehend BGH, 2. Juli 2024, Az: 5 StR 225/24, Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2022 betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe im Straf- und im Einziehungsausspruch, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 3.500 Euro übersteigt, mit den Feststellungen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 290.080 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat die Tat 1 der Urteilsgründe betreffend folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte kaufte am 8. April 2020 fünf Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Von den am nächsten Tag angelieferten Betäubungsmitteln verkaufte er ein Kilogramm für 3.500 Euro an den Encrochatnutzer „r. “ und die übrigen vier Kilogramm für mindestens 3.000 Euro pro Kilogramm an unbekannte Dritte.
b) Das Landgericht hat die Tat als ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es hinsichtlich des Verkaufserlöses von insgesamt 15.500 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§§ 73, 73c StGB).
2. Hinsichtlich des Weiterverkaufs von vier Kilogramm Haschisch für 12.000 Euro hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit in den Urteilsgründen nicht beweiswürdigend unterlegt sind. Das Landgericht hat lediglich zum Ankauf der Betäubungsmittel und zur Weiterveräußerung von einem Kilogramm Haschisch an „r. “ für 3.500 Euro beweiswürdigende Erwägungen angestellt. Im Übrigen fehlt es gänzlich an einer Beweiswürdigung. Der Senat kann mithin nicht überprüfen, ob die Feststellungen zum Weiterverkauf der restlichen vier Kilogramm Haschisch auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.
3. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil bereits der Ankauf von fünf Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf den Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 149). Zudem hat der Angeklagte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 160 Gramm THC verkauft und hieraus einen Erlös von 3.500 Euro erzielt.
Der Rechtsfehler führt aber betreffend die Tat 1 zur Aufhebung des Straf- und des Einziehungsausspruchs in Höhe von 12.000 Euro sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den aufrechterhaltenen bisherigen nicht widersprechen.
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