(Verbindung zweier Strafverfahren zur gleichzeitigen Hauptverhandlung vor dem BGH)
KI-Zusammenfassung
Der BGH verbindet die Revisionsverfahren gegen die Angeklagten S. und T. zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung nach § 237 StPO. Beide Landgerichte hatten freigesprochen; die Staatsanwaltschaften legten Revision ein. Das Gericht begründet die Verbindung mit zum Teil vergleichbaren Sachverhalten und teilidentischen Rechtsfragen und verweist auf Verfahrensökonomie und einheitliche Rechtsanwendung.
Ausgang: Verbindung der Verfahren gemäß § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann mehrere Strafverfahren nach § 237 StPO verbinden, wenn zum Zwecke einer gleichzeitigen Hauptverhandlung überwiegende Überschneidungen in Tatsachen oder Rechtsfragen vorliegen.
Die Anordnung der Verbindung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Verfahren dem selben Senat anhängig sind und durch die Verbindung Verfahrensökonomie sowie eine einheitliche Entscheidung zu erwarten sind.
Die Entscheidung über die Verbindung betrifft die Verfahrensführung (gleichzeitige Hauptverhandlung) und stellt keine inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Sach- oder Rechtsfragen dar.
Eine Verbindung kann auch bei unterschiedlichen Tatvorwürfen erfolgen, sofern teilvergleichbare Sachverhalte oder teilidentische Rechtsfragen eine gleichzeitige Verhandlung sinnvoll erscheinen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17
vorgehend LG Hamburg, 8. November 2017, Az: 619 KLs 7/16
nachgehend BGH, 1. Juli 2019, Az: 5 StR 132/18, Beschluss
nachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 393/18, Urteil
nachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 132/18, Urteil
Tenor
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.
Gründe
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landgericht Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
| Sander | Berger | Köhler | |||
| König | Mosbacher |