Strafzumessung: Strafmilderung wegen Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein; zentral war die Frage der Anwendbarkeit des §46b StGB (Strafmilderung bei Hilfe zur Aufklärung). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt, dass Diebstahl (auch im besonders schweren Fall) keine Katalogtat i.S.v. §100a Abs.2 StPO ist. Die Strafkammer habe die Voraussetzungen nachvollziehbar gewürdigt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Nichtanwendung des §46b StGB bei Diebstahl bestätigt und strafkammerliche Würdigung als nachvollziehbar angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendbarkeit des §46b Abs.1 Satz1 Nr.1 StGB ist maßgeblich, ob die verurteilte Tat eine Katalogtat im Sinne des §100a Abs.2 StPO darstellt; Diebstahl (auch im besonders schweren Fall) gehört nicht zu diesen Katalogtaten.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des §46b StGB vorliegen, richtet sich nach der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der zum Urteil berufenen Strafkammer zum Zeitpunkt des Urteils; diese Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen, soweit sie nachvollziehbar ist.
Feststellungen der Strafkammer, die in Übereinstimmung mit geständigen Angaben des Angeklagten getroffen und schlüssig begründet sind, rechtfertigen die Verwerfung der Revision, sofern keine erkennbaren Rechtsfehler vorliegen.
Bei der Einordnung von Tatbestandsmerkmalen wie 'Bandenbegehung' i.S.v. §244 Abs.1 Nr.2 StGB findet der Grundsatz 'in dubio pro reo' keine Anwendung; maßgeblich bleibt die überzeugende Tatsachen- und Rechtswürdigung des Tatrichters.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 15. Dezember 2014, Az: 7 KLs 17/14
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend angeführt:
"Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszeitpunkt an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). Deren rechtliche Wertung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit UA S. 43 f.), ist nachvollziehbar. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88 - in BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 271/10 - in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27)."
Sander Schneider Dölp
König Feilcke