Revision gegen Verurteilung wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Dresden, das sie wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen und weiterer Straftaten verurteilte. Zentral war u.a. die Frage, ob ruhende Approbation den Täterkreis des § 278 StGB erfasst, sowie die Wirksamkeit des ‚Ausstellens‘ ohne Herausgabe und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, klärt den Schuldspruch in 26 Fällen zu ‚unrichtigem Dokumentieren einer Testung‘ und bestätigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Klarstellung des Schuldspruchs in 26 Fällen zu ‚unrichtigem Dokumentieren einer Testung‘
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen der Approbation berührt den ärztlichen Status nicht; auch während des Ruhens fällt die Person in den Täterkreis des § 278 StGB.
Das Anfertigen personalisierter Gesundheitszeugnisse zur Täuschung im Rechtsverkehr stellt ein ‚Ausstellen‘ im Sinne des § 278 Abs. 1 StGB dar; zur Vollendung ist keine Herausgabe an Dritte erforderlich.
Für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 278 Abs. 2 StGB kann die Vergleichbarkeit ausgestellter Gesundheitszeugnisse mit Impfnachweisen oder Testzertifikaten die Anwendung des erhöhten Strafrahmens rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zur Klarstellung nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ändern, soweit die Änderung die inhaltliche Entscheidung über die Tatbestände präzisiert, ohne die Substanz des Urteils zu verändern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 17. Juni 2024, Az: 15 KLs 734 Js 35923/21
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen B.I. bis B.III. der Urteilsgründe schuldig ist des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 224 Fällen in je zwei tateinheitlichen Fällen, in weiteren 335 Fällen in je drei tateinheitlichen Fällen und in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem „Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz“ sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner Einziehungsentscheidungen getroffen und der Angeklagten für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten führt allein zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
a) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war lediglich der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (§ 75a Abs. 1 Nr. 1 IfSG) in 26 Fällen zur Klarstellung nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in das „unrichtige Dokumentieren einer Testung“ abzuändern; im Übrigen hat der Senat von der Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen.
b) Der Senat bemerkt zum Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 Abs. 1 StGB ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts:
aa) Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt.
Die Approbation der Angeklagten ruhte zwar auf Anordnung der zuständigen Behörde ab dem 1. Februar 2022. Das Ruhen führte aber nicht dazu, dass die Angeklagte bei den anschließend begangenen Taten nicht mehr von dem von § 278 StGB vorausgesetzten Täterkreis erfasst wurde. Denn die Ruhensanordnung lässt im Gegensatz zu Rücknahme oder Widerruf der Approbation den ärztlichen Status unberührt, der Betroffene bleibt mithin auch während des Ruhens Arzt, er darf den ärztlichen Beruf nur nicht mehr ausüben (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 2, 41; Heyers/Bergmann/Krekeler in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 6 BÄO Rn. 1; Rehborn in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 7; Quaas in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 27; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 4. April 2006 – 14 A 104.04).
bb) Die von der Angeklagten im Vorfeld des beabsichtigten Verkaufs erstellten personalisierten Gesundheitszeugnisse waren ausgestellt im Sinne von § 278 Abs. 1 StGB; einer Herausgabe an eine andere Person bedurfte es zur Vollendung der Tathandlung nicht (vgl. MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 278 Rn. 5; TK-StGB/Schuster, 31. Aufl., § 278 Rn. 4; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 278 Rn. 7; aA LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 278 Rn. 27; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 278 Rn. 4).
c) Die Strafaussprüche in den nach dem 23. November 2021 begangenen Straftaten des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung) halten rechtlicher Prüfung stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aufgeführt:
Das Landgericht hat bei den nach dem 23. November 2021 begangenen Taten den für besonders schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 278 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 155 f.). Zwar stellt nach § 278 Abs. 2 Satz 2 StGB das gewerbsmäßige Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur dann regelmäßig einen besonders schweren Fall dar, wenn es sich auf „Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten“ bezieht (missverständlich UA S. 155; zum eindeutigen Gesetzeswortlaut vgl. Bericht des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drs. 20/89, S. 20). Solche Testzertifikate waren Gegenstand nur eines Teils der nach dem 23. November 2021 begangenen Taten, nämlich der Taten unter B.III.45 bis 70 der Urteilsgründe.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber noch zu entnehmen, dass das Landgericht im Anschluss an die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschriften auch bei den übrigen nach dem 23. November 2021 begangenen Taten besonders schwere Fälle aufgrund der Vergleichbarkeit des jeweils ausgestellten Gesundheitszeugnisses mit einem „Impfnachweis oder Testzertifikat betreffend übertragbare Krankheiten“ bejaht hat.
Dem schließt sich der Senat an.
Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht unterschreiben. Mosbacher Cirener von Häfen Werner