Revision: Rücknahme nach Senatsentscheidung als gegenstandslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erklärte beim Landgericht die Rücknahme seiner Revision; die Erklärung ging beim BGH jedoch erst nach dessen Entscheidung ein. Der Senat hatte die Revision bereits verworfen und die Akten waren in den Geschäftsgang des BGH gelangt. Die Rücknahme ist daher gegenstandslos und die gegenüber dem Landgericht erklärte Erklärung unbeachtlich, weil allein der BGH nach Aktenzugang zuständig war.
Ausgang: Rücknahme der Revision als gegenstandslos erklärt, da sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung zugegangen ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision ist gegenstandslos, wenn sie dem mit der Sache befassten Revisionssenat erst nach dessen Entscheidung zugeht.
Mit dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist dieser allein für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig; gegenüber dem Landgericht erklärte Rücknahmen sind unbeachtlich.
Die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung richtet sich nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs bei dem Gericht, bei dem die Sache anhängig ist.
Ein bereits vom Senat mit unterschriebenes Beschlussverfahren bzw. in den Geschäftsgang gelangte Entscheidung schließt nachträgliche Rücknahmeerklärungen aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. Juli 2024, Az: 5 StR 130/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 4. August 2023, Az: 615 KLs 9/22
Tenor
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Die gegenüber dem Landgericht Hamburg am 26. März 2024 erklärte Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. September 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Senat hatte das bei ihm seit dem 12. März 2024 anhängige Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 2. Juli 2024 mit der Maßgabe einer Schuldspruchkorrektur verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen vor dem 10. September 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
II.
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war mit dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 347 Rn. 11).
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