Revisionen verworfen; Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 4.8.2023 als unbegründet. Er nimmt eine Maßgabe vor, wonach der Angeklagte S. im Fall 2 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Darüber hinaus ergab die Nachprüfung keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; S. im Fall 2 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann ein angefochtenes Urteil in der Revision mit der Maßgabe abändern, wenn die Tatsachen- und Rechtslage eine entsprechende geänderte Verurteilung trägt und hierauf gerichtet Anträge vorliegen.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann auch in der Revisionsinstanz bestätigt werden, soweit die Feststellungen die Tatbeiträge tragfähig abbilden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. August 2023, Az: 615 KLs 9/22
nachgehend BGH, 12. September 2024, Az: 5 StR 130/24, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen