Themis
Anmelden
BGH·5 StR 129/23·18.07.2023

Wiedereinsetzung gewährt; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und erhob Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, die Revision wurde jedoch als unbegründet verworfen, da keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorlagen. Der Senat stellte klar, dass bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bindend sind, auch wenn sie doppelrelevant sind.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, die Revision des Angeklagten jedoch als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist nicht zu vertreten ist und die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

3

Bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision sind die Feststellungen, die Grundlage des Schuldspruchs bilden, für die Revisionsprüfung bindend.

4

Die Bindungswirkung erfasst auch doppelrelevante Feststellungen; das Fehlen ausdrücklicher beweiswürdigender Erwägungen im Urteil ist insoweit unschädlich.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 8. Dezember 2022, Az: 528 KLs 21/20

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2022 gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Da der Beschwerdeführer die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat, sind die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel bindend, weil sie Grundlage des Schuldspruchs des (teils bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind. Die Bindungswirkung umfasst auch sogenannte doppelrelevante Feststellungen, die wie hier zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847, 2828; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Einl. Rn. 187). Es ist daher unschädlich, dass das Urteil hierzu keine beweiswürdigenden Erwägungen enthält.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner