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BGH·5 StR 123/11·03.05.2011

Aussetzung einer gegenüber einem EU-Bürger angeordneten Maßregel

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVollstreckungsrecht / ÜberstellungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurde als unbegründet verworfen; Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Senat ergänzt, bei grenzüberschreitender Vollstreckung sei zunächst eine Überstellung zu prüfen; falls diese ausscheidet, komme eine Entlassung mit Therapieweisung (§68b StGB) und ambulanten Behandlung im Ausland in Betracht. Erschwerte Bewährungsüberwachung wegen fehlender EU-Umsetzung darf eine Aussetzung nicht per se verhindern, wenn ansonsten eine positive Prognose (§67d Abs.2 StGB) besteht.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschuldigten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzung einer nach StGB angeordneten Maßregel ist zu prüfen, ob eine Überstellung des Verurteilten in einen anderen Staat zur Vollstreckung nach dem einschlägigen Übereinkommen möglich ist.

2

Kommt eine Überstellung nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob der Verurteilte mit einer Therapieweisung (§68b Abs.1 Nr.11, Abs.2 StGB) in eine dort stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann.

3

Erschwerte Möglichkeiten der Bewährungsüberwachung infolge fehlender Umsetzung einschlägiger EU-Rechtsakte begründen nicht ohne Weiteres die Verweigerung einer Aussetzung der Maßregel gegenüber einem EU-Bürger, sofern sonst eine positive Prognose im Sinne des §67d Abs.2 Satz1 StGB vorliegt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

5

Bei grenzüberschreitenden Durchführungsfragen kann die Unterstützung durch Bundesministerium der Justiz bzw. Bundesamt für Justiz zur Vermittlung mit ausländischen Stellen in Anspruch genommen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67d Abs 2 S 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 7. Dezember 2010, Az: 621 Ks 13/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sollte eine Überstellung des Beschuldigten zur Vollstreckung der verhängten Maßregel im Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl II 1991, 1006) nicht in Frage kommen, wird im Rahmen der Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel auch zu prüfen sein, ob der Beschuldigte – bei Andauer seines zurzeit bestehenden Rückkehrwunsches nach England – mit einer entsprechenden Therapieweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 StGB) in eine dort durchzuführende ambulante psychiatrische Behandlung entlassen werden kann. Dass – jedenfalls vor der noch ausstehenden Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI – ABl. EG Nr. L 337 S. 102) – die Bewährungsüberwachung erschwert wäre, darf nach Auffassung des Senats kein Grund sein, dem Beschuldigten als EU-Bürger eine Aussetzung der Maßregel zu verweigern, sofern im Übrigen eine positive Prognose im Sinne des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB besteht. Der Senat weist darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz um eine Vermittlung der Zusammenarbeit mit britischen Stellen ersucht werden können.

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