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BGH·5 StR 122/22·07.12.2022

Revision verworfen: Rüge wegen nicht ordnungsgemäßem Selbstleseverfahren (§261 StPO) unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Rüge der Verletzung des § 261 StPO wegen des Abschlusses eines Selbstleseverfahrens zu Chats. Das Gericht hielt die Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO für unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, welche Urkundeninhalte sonst Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien. Die Staatsanwaltschaft hatte im Gegenvortrag konkret Verlesungs- und Fundstellen benannt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Rüge wegen Abschlusses des Selbstleseverfahrens als unzulässig beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwieweit welche Inhalte des beanstandeten Selbstleseverfahrens anderweitig Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind.

2

Bei Beanstandungen des Abschlusses eines Selbstleseverfahrens ist vorzutragen, ob die betreffenden Urkundeninhalte in anderen Selbstleseverfahren eingeführt oder durch Verlesung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

3

Ergibt die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 249 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 27. Juli 2021, Az: 9 KLs 321 Js 17094/20

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO infolge nicht ordnungsgemäßen Abschlusses des am 12. Mai 2021 begonnenen („dritten“) Selbstleseverfahrens erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da nicht dargelegt wird, inwieweit welche Urkundeninhalte aus dem beanstandeten Selbstleseverfahren (Chats) anderweitig zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 11. April 2001 – 3 StR 503/00, NStZ 2001, 425; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99). Hier wäre insbesondere Vortrag dazu erforderlich gewesen, ob die Chats im Rahmen weiterer Selbstleseverfahren oder durch Verlesung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dieses Erfordernis erhellt dadurch, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung detailliert unter Angabe der einzelnen Fundstellen dargelegt hat, welche Urkunden verlesen worden sind, wie etwa die am 3. April 2020 von „napprobra“ und „putinbra“ zwischen 13.53 Uhr bis 14.42 Uhr ausgetauschten Chats.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen