Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verlesung eines vom Nebenkläger gefertigten Erinnerungsprotokolls und eines Teils seiner polizeilichen Vernehmung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wegen Ausschlusses der Öffentlichkeit bei Verlesung eines vom Nebenkläger gefertigten Erinnerungsprotokolls und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung. Der BGH verwirft die Revision und hält den Ausschluss nach §171b GVG für ausreichend begründet. Die Verlesungen seien eng mit der Vernehmung verbunden und vom Ausschluss umfasst, sodass keine gesonderte öffentliche Erörterung oder Verkündung erforderlich war.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin mangels Rechtsfehler verworfen; Rügen wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach §171b Abs. 1, 3 GVG kann sich auch auf die Verlesung eines vom Nebenkläger gefertigten Erinnerungsprotokolls nach §249 Abs. 1 StPO erstrecken, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zur vernommenen Aussage besteht.
Teilt sich eine polizeiliche Vernehmung in eng mit der vernommenen Person verknüpfte Passagen, können diese Teile im Rahmen des nach §171b GVG begründeten Ausschlusses der Öffentlichkeit nach §253 Abs. 1 StPO verlesen werden.
Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung ausreichend begründet und nachvollziehbar, bedarf es keiner gesonderten öffentlichen Erörterung der Frage, ob die Verlesung des Erinnerungsprotokolls öffentlich stattfinden muss.
Eine Rüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach §338 Nr. 6 StPO ist unbegründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der Ausschluss nicht zu einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung geführt hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. August 2019, Az: 284 Js 714/19 - 501 KLs 4/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 GVG umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 StR 438/84, StV 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; LR-StPO/Krauß, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 437/01, NStZ 2002, 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des Gedächtnisprotokolls und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.
Mutzbauer Cirener Köhler von Häfen Resch