Revision verworfen – Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Zudem hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Feststellungen eine tateinheitliche schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bestätigt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der die Verurteilung des Revisionärs in Frage stellt.
Der Unterlegene hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.
Eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB kann gestützt werden, wenn die Feststellungen eine tateinheitliche Begehung und die gesetzlichen Merkmale der schweren Brandstiftung tragen.
Der Bundesgerichtshof kann ergänzende rechtliche Hinweise zur Tragfähigkeit der Urteilsfeststellungen geben, ohne den Tenor des angefochtenen Urteils zu ändern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 30. Juli 2024, Az: 6 Ks 315 Js 13912/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen