Beweiswürdigung im Strafverfahren: Erkenntnisse zum Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels als gerichtskundige Tatsache
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision die Behandlung des THC‑Wirkstoffgehalts von gehandeltem Marihuana der Sorte „Haze“ als gerichtskundig. Das BGH hält die Annahme gerichtskundiger Kenntnisse insoweit für zumindest bedenklich und verlangt grundsätzlich einen ausdrücklichen Hinweis. Einen auf diesem Punkt möglichen Rechtsfehler billigt der Senat als nicht revisionsrechtlich erheblich nach § 337 Abs. 1 StPO, weil das Urteil auch aus anderen, tragfähigen Feststellungen folgt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; mögliche Fehler bei Gerichtskunde nicht revisionsrechtlich erheblich (§ 337 Abs. 1 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatsache darf nur als gerichtskundig behandelt werden, wenn sie allgemein bekannt ist oder dem Gericht ohne weitere Feststellungen zugänglich ist; auf einzelfallbezogene Wahrnehmungen, die unmittelbar Merkmale des Tatbestands betreffen, kann die Gerichtskunde nicht gestützt werden.
Die Strafkammer hat die Pflicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn sie eine Tatsache als gerichtskundig behandelt.
Ein formeller Fehler bei der Behandlung einer gerichtskundigen Tatsache führt zur Verwerfung der Revision nur, wenn der Fehler gemäß § 337 Abs. 1 StPO für das Urteil rechtserheblich und nachteilig ist; ist dies nicht der Fall, bleibt das Urteil bestehen.
Bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln kann das Gericht auf sachverständige Medianwerte und auf konkrete Qualitätsmerkmale der Ware (z. B. Sorte) abstellen; bloße pauschale Erfahrungsbehauptungen dürfen jedoch nicht alleinige Grundlage der Feststellung sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 11. Juni 2024, Az: 629 KLs 22/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Einführung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Marihuanas „Haze“ von 15 % Tetrahydrocannabinol (THC) im Fall 2 der Urteilsgründe bloß als „gerichtskundig“ bedenklich sein könnte, auch weil die Strafkammer nicht ausdrücklich auf eine Behandlung dieser Tatsache als „gerichtskundig“ hingewiesen hat. Denn auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmungen über Tatsachen, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen nicht als gerichtskundig behandelt werden; hierzu kann auch der Wirkstoffgehalt gehandelter Betäubungsmittel zählen (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 5 StR 47/23, NStZ 2023, 637). Zudem muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Behandlung einer Tatsache als gerichtskundig erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21, NStZ 2023, 486).
Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat bei seiner Schätzung des Wirkstoffgehalts in erster Linie darauf abgestellt, dass das gehandelte Marihunana ausdrücklich die höhere Qualitätsstufe „Haze“ aufweisen sollte, was eine geringfügige Überschreitung des im Behördengutachten des LKA Hamburg für Marihuana zur Tatzeit ausgewiesenen Medianwerts von 13,9 % Wirkstoffgehalt THC rechtfertige. Lediglich ergänzend hierzu hat es bemerkt, der Gehalt von 15 % THC sei, „wie die Kammer aus einer Vielzahl anderer Betäubungsmittelverfahren weiß, bei Marihuana der Sorte ‚Haze‘ üblich“.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. März 2025 lag dem Senat vor.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner