Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Einziehungsanordnung
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügte die Einziehungsentscheidung des LG Berlin im Sicherungsverfahren. Der BGH erklärt, dass eine selbstständige Einziehung nach §§ 76a, 74 StGB nur im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO möglich ist. Fehlt der erforderliche gesonderte Antrag, fehlt die Verfahrensvoraussetzung; die Einziehungsentscheidung entfällt. Die Revision wird ansonsten abgewiesen; der Beschuldigte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision insgesamt als unbegründet abgewiesen; die Einziehungsentscheidung entfällt; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschuldigte.
Abstrakte Rechtssätze
Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands nach § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB kann nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs. 1 StPO angeordnet werden.
Fehlt der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag, so liegt eine prozessuale Verfahrensvoraussetzung für die Einziehung nicht vor; die Einziehungsentscheidung ist insoweit aufzuheben.
Ein Misserfolg oder nur ein geringfügiger Teilerfolg der Revision, der lediglich zur Streichung der Einziehungsentscheidung führt, begründet nicht ohne Weiteres eine teilweise Befreiung von den durch das Rechtsmittel verursachten Kosten nach § 473 Abs. 4 StPO.
Ist eine prozessuale Voraussetzung für einen Nebenfolgenbeschluss nicht erfüllt, hat das Revisionsgericht die Entscheidung mit der Maßgabe zu treffen, dass die fehlende Nebenfolge entfällt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2016, Az: 537 KLs 27/16
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Mutzbauer | Dölp | Mosbacher | |||
| Sander | König |