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BGH·5 StR 115/21·25.11.2021

Hauptverhandlung in Strafsachen: Inaugenscheinnahme neuer Beweismittel bei Verlangsamen und/oder Vergrößern von Videoaufnahmen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erstrebt mit der Revision die Aufhebung eines Schuldspruchs und rügt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht Videoaufnahmen in der Hauptverhandlung verlangsamt/vergrößert vorgeführt hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Darstellung der vorhandenen Videos mit technischen Mitteln nicht für die Schaffung neuer Beweismittel und sieht keinen Gehörs- oder Rechtsfehler bei der Annahme der abgeurteilten Tat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Rügen zur Inaugenscheinnahme und zur Tateinheit unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inaugenscheinnahme vorhandener Videoaufzeichnungen in der Hauptverhandlung unter Verwendung technischer Hilfsmittel (Vergrößerung, Verlangsamung, Anhalten einzelner Bilder) begründet nicht per se ein neues Beweismittel, das zuvor zur Akteneinsicht hätte vorgelegt werden müssen.

2

Die Identität eines Beweismittels wird durch technische Betrachtungshilfen nicht verändert; die Verwendung von Vergrößerung oder Zeitlupe entspricht analytisch der Nutzung einer Lupe oder Verlangsamung bei analogen Bildern.

3

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ist unzulässig, wenn die Verteidigung nicht konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen durch die Art der Inaugenscheinnahme übergangen worden wäre.

4

Bei der rechtlichen Würdigung kommt es auf die Identität der abgeurteilten Tat an; die Annahme, mehrere Tatmodalitäten würden zu Tatmehrheit führen, ist kein Rechtsfehler, wenn die Kammer tatsächlich eine einheitliche Tat mit mehreren Merkmalen beurteilt hat.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 338 Nr 8 StPO§ 338 Nr. 8 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug

nachgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

nachgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil

nachgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

nachgehend BGH, 21. Mai 2024, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

nachgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: 5 StR 205/23, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rügen, die Strafkammer habe die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) bzw. § 261 StPO verletzt, indem sie Videoaufnahmen von den verfahrensgegenständlichen Geschehen gegen den Widerspruch der Verteidigung in der Hauptverhandlung unter anderem auch dergestalt in Augenschein genommen habe, dass sie einzelne Sequenzen zum Teil verlangsamt und/oder vergrößert abgespielt oder bei einem Einzelbild angehalten habe, ohne die verlangsamten und/oder vergrößerten Sequenzen oder die Einzelbilder der Verteidigung zuvor im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, sind unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es durch seine Vorgehensweise in der Hauptverhandlung keine „neuen Beweismittel“ geschaffen hat, die den Verfahrensbeteiligten vor der Inaugenscheinnahme hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die von der Verteidigung für ihre Gegenauffassung zitierte Entscheidung des 2. Strafsenats (Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 557/04, NStZ 2006, 406) ist nicht einschlägig: In jenem Verfahren hatte die Verteidigung beantragt, die 1.800 Einzelbilder einer bereits in der Hauptverhandlung in Zeitlupe in Augenschein genommenen Videosequenz (36 Sekunden bei 50 Bildern pro Sekunde) auszudrucken und technisch aufbereitet und vergrößert in Augenschein zu nehmen, weil man auf den Bildern dann erkennen werde, dass andere Männer als der Angeklagte Messer in der Hand hielten. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass das in jenem Verfahren befasste Landgericht den Antrag nicht mit der Begründung hätte zurückweisen dürfen, er ziele auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Denn bei der Inaugenscheinnahme von (vergrößerten) Einzelbildern und einem gegebenenfalls auch in Zeitlupe abgespielten Film handele es sich nicht um identische Beweismittel (BGH aaO S. 407).

Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier wurden in der Hauptverhandlung nur die vorhandenen Beweismittel, die Videoaufzeichnungen - teilweise mit technischer Unterstützung etwa in Zeitlupe oder mittels einer computergestützten Vergrößerung - in Augenschein genommen. Dadurch wurden indes keine anderen oder neue Beweismittel geschaffen. Dies erhellt schon ein Vergleich mit der entsprechenden Situation bei der Inaugenscheinnahme analoger Fotografien, Urkunden oder Filmaufnahmen: Würde bei deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung etwa eine Lupe verwendet oder der Filmprojektor mechanisch verlangsamt, würde dies die Identität des Beweismittels auch nicht verändern. Nichts anderes ergibt sich aus dem zitierten Urteil des 2. Strafsenats, in dem davon ausgegangen wird, dass auch die verlangsamte Inaugenscheinnahme eines Films immer noch die Inaugenscheinnahme des nämlichen Beweismittels darstellt.

2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Angeklagten in den Fällen 2. und 4. der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Aufwiegelung der Menschenmenge und eigenhändiger Gewalthandlung verurteilen dürfen, liegt der vermeintliche Rechtsfehler nicht vor. Die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils wegen einer Tat des Landfriedensbruchs verurteilt, bei der er mehrere Tatbestandsmerkmale/Varianten erfüllte. Die Nämlichkeit der abgeurteilten Tat wird davon nicht berührt, so dass auch die Auffassung der Revision fehlgeht, die Annahme von Tatmehrheit sei für den Angeklagten mit Blick auf den Spezialitätsgrundsatz - ausnahmsweise - günstiger gewesen, weil er wegen seines festgestellten anfeuernden Klatschens in diesen Fällen nicht ausgeliefert worden sei.

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