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BGH·5 StR 115/11·11.10.2012

(Vertragsarzt kein Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKorruptionsstrafrecht (Bestechung/Bestechlichkeit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg führte zur Aufhebung und zum Freispruch beider Angeklagten. Der Große Senat stellt fest, dass die zugrundeliegende Unrechtsvereinbarung über Prämien für Rezeptausstellungen nicht Grundlage strafbarer Handlungen nach § 299 StGB sein kann. Eine Umqualifikation auf Amtsdelikte scheidet aus, weil ein Vertragsarzt kein Amtsträger i.S. von § 11 Abs.1 Nr.2 lit. c StGB ist; gleiches gilt für in Tatidentität stehende Vermögensdelikte wie Betrug.

Ausgang: Revision der Angeklagten erfolgreich; Urteil des LG aufgehoben und beide Angeklagte freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unrechtsvereinbarung zur Prämierung von Rezeptausstellungen begründet nicht ohne Weiteres eine strafbare Tat und kann nicht per se Grundlage einer Verurteilung nach § 299 StGB sein.

2

Ein Vertragsarzt ist kein Amtsträger im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; eine strafrechtliche Umqualifikation auf Amtsdelikte (§ 333, § 334 StGB) ist daher ausgeschlossen.

3

Liegt die Anklage in einer Unrechtsvereinbarung, schließen Tatidentität und unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (z. B. § 263, § 266 StGB) aus, wenn sie dieselbe Tat betreffen.

4

Bei der Prüfung alternativer Tatbestände ist auf das geschützte Rechtsgut und die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen abzustellen; unterschiedliche Bezeichnungen der Tat rechtfertigen keine Umgehung des für die angeklagte Vereinbarung geltenden strafrechtlichen Ergebnisses.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 357 StPO§ 299 StGB§ 333 StGB§ 334 StGB§ 263 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. März 2012, Az: GSSt 2/11, Beschluss

vorgehend BGH, 20. Juli 2011, Az: 5 StR 115/11, Vorlagebeschluss

vorgehend LG Hamburg, 9. Dezember 2010, Az: 618 KLs 10/09, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO – auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft (§ 357 StPO) – aufgehoben.

Beide Angeklagte werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in Betracht wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin.

In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats vertretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Durchentscheidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.

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