Feststellung wirksamer Rücknahme der Revision durch den Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg eingelegt, diese aber mit Schreiben eindeutig zurückgenommen. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass die Rücknahme wirksam erfolgt ist und daher nicht mehr fortführbar ist. Gründe für die Unwirksamkeit oder ein Widerruf lagen nicht vor; eine nachträgliche Willeänderung bleibt unbeachtlich.
Ausgang: Der Senat stellt fest, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die einseitige Erklärung des Angeklagten, die Revision zurückzunehmen, ist wirksam, wenn sie eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet ist.
Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar; spätere Willensänderungen sind unbeachtlich.
Handlungen des Verteidigers nach Erklärung der Rücknahme können die zuvor wirksame Rücknahme nicht ohne Weiteres rückgängig machen oder die Fortführung des Rechtsmittels bewirken.
Das Gericht kann durch deklaratorischen Beschluss feststellen, dass ein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde, wenn der Verfahrensablauf und vorliegende Erklärungen dies eindeutig ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2024, Az: 621 Ks 7/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 10. Dezember 2024 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2025, eingegangen am Tag darauf, gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Am 30. Januar 2025 hat der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass er diesen in der Untersuchungshaft besucht habe und die Revision durchgeführt werden solle. Am 5. Februar 2025 hat er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und einer allgemeinen Verfahrensrüge begründet.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 85/19). Das Schreiben des Angeklagten ist eindeutig auf die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels gerichtet („ich ziehe meine Revision zurück“). Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die demnach wirksam erklärte Rücknahme ist weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar; eine nachträgliche Änderung des Willens bleibt deshalb unbeachtlich.
Wie sich aus den zutreffenden hilfsweisen Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Gericke Mosbach RiBGH Köhler undRiBGH Prof. Dr. Wernersind im Urlaub unddeshalb gehindertzu unterschreiben. Resch Gericke