Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision gegen LG-Urteil gewährt
KI-Zusammenfassung
Der BGH gewährte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.10.2024. Die Verteidigerin hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass an der Fristversäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde. Da das Urteil vollständig abgefasst und wirksam zugestellt ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht; mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision wird stattgegeben; Begründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn innerhalb der gesetzlich bestimmten Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Fristversäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 StPO).
Ist ein vollständiges Urteil bereits abgefasst und wirksam zugestellt, erfordert die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht zwingend die Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung oder erneuten Zustellung.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision gegenüber dem Revisionsgericht.
Die Gewährung der Wiedereinsetzung macht eine zuvor getroffene Verwerfung der Revision durch die Vorinstanz gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 23. Oktober 2024, Az: 7 KLs 317 Js 7600/20 jug (2)
nachgehend BGH, 10. September 2025, Az: 5 StR 113/25, Beschluss
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2024 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 7. November 2024, mit dem es die Revision des Angeklagten verworfen hat, gegenstandslos.
2. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Die Verteidigerin des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2023 – 5 StR 322/23; vom 8. Mai 2024 – 5 StR 209/24 und vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 564/24).
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