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BGH·5 StR 113/24·06.05.2024

Revisionen verworfen: Feststellungen tragen Zueignungsabsicht und Finalzusammenhang

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten richteten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowohl die Zueignungsabsicht als auch den Finalzusammenhang tragen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; Kosten jeweils dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufzeigen.

2

Der Revisionssenat prüft, ob das Urteil rechtserhebliche Feststellungs- oder Wertungsfehler enthält; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Beweiswürdigung begründen keinen Revisionsfolgerecht.

3

Zur Annahme der Zueignungsabsicht und des Finalzusammenhangs genügen rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen, die beide Voraussetzungen in ihrer Gesamtschau tragen.

4

Wird die Revision verworfen, hat in der Regel jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 18. Dezember 2023, Az: 7 KLs 779 Js 30338/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers A. tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowohl die Annahme der Zueignungsabsicht als auch die des Finalzusammenhangs.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner