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BGH·5 StR 11/25·23.04.2025

Revision verworfen; Einzelstrafe (Fall II.3) auf 4 Jahre 3 Monate gemildert

StrafrechtRevision/StrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich wird – auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft – die im Fall II.3 festgesetzte Einzelstrafe auf vier Jahre und drei Monate ermäßigt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einzelstrafe im Fall II.3 auf 4 Jahre 3 Monate gemildert; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision durch das Revisionsgericht schließt nicht aus, dass das Gericht zugleich eine im Urteil festgesetzte Einzelstrafe nach Maßgabe abändert.

2

Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft eine Reduzierung des Strafmaßes im Tenor anordnen, soweit die formellen Voraussetzungen dafür vorliegen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit nicht ausnahmsweise abweichende Gründe bestehen.

4

Eine im Tenor angeordnete Maßgabe zur Ermäßigung der Einzelstrafe ist Bestandteil des verfahrensrechtlichen Ergebnisses und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber den Beteiligten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 20. August 2024, Az: 2 KLs 436 Js 48565/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II.3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe auf vier Jahre und drei Monate ermäßigt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen