Revision gegen Unterbringungsentscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein. Das BGH stellte fest, dass die Revisionsbegründung nicht den Form- und Fristvorgaben entsprach, da ein elektronisch mit einfacher Signatur unterzeichnetes Dokument nicht über das beA des unterzeichnenden Rechtsanwalts eingereicht wurde. Die Revision wurde daher als unzulässig verworfen; in der Sache wäre sie ebenfalls unbegründet gewesen.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Unterbringungsurteil als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revisionsbegründung fristgerecht und in der von §§ 32a, 32d, 345 StPO geforderten Form eingeht; liegt dies nicht vor, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Bei elektronischer Einreichung mit einfacher Signatur nach § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO ist für die Wirksamkeit der Einreichung ein sicherer Übermittlungsweg erforderlich.
Wird ein elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt, muss die Übermittlung aus dem beA des unterzeichnenden Rechtsanwalts erfolgen, um den Formvorschriften zu genügen.
Eine Revision ist zudem unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 27. November 2023, Az: 525 KLs 14/23
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer den Vorgaben der § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form begründet worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt St. als im Sinne von § 53 BRAO bestellter Vertreter des als Verteidiger beigeordneten Rechtsanwalts K. die Revision für den Beschuldigten begründen können. Nach § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO ist aber zur Wirksamkeit der Revisionsbegründung bei der hier von Rechtsanwalt St. gewählten einfachen Signatur des elektronischen Dokuments dessen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderlich gewesen, im Fall der Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO über das Postfach von Rechtsanwalt St. selbst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, Rn. 4). Tatsächlich ist das elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts K. übertragen worden (vgl. SA Bd. V Bl. 181-183).
Dem schließt sich der Senat an.
2. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
| Gericke | Resch | Werner | |||
| Köhler | von Häfen |