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BGH·5 StR 111/23·15.08.2023

Teilweise Einstellung und Einziehungsreduktion im Betäubungsmittelverfahren

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil des LG Hamburg Revision eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren in einem der sechs Fälle (Fall II.4) ein und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass nur noch fünf Fälle verbleiben; zudem wurde die Einziehung des Wertersatzes um 31.250 € reduziert. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall eingestellt, Schuldspruch auf fünf Fälle geändert und Einziehung um 31.250 € reduziert; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bundesgerichtshof kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein Strafverfahren hinsichtlich eines einzelnen Falls einstellen, wenn die Revision eine nur diesen Fall betreffende, erfolgversprechende Verfahrensrüge erhebt und eine teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung erforderlich wäre sowie prozessökonomische Gründe dies rechtfertigen.

2

Die Aufhebung einer Einzelfeststellung führt zum Wegfall der für diesen Einzelfall verhängten Einzelstrafe; die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Eine Einziehungsentscheidung ist insoweit zu korrigieren, als der einbehaltene Betrag um den auf die aufgehobene Verurteilung entfallenden Wertersatz zu vermindern ist.

4

Eine Rüge wegen Zurückweisung eines Beweisantrags ist unbegründet, wenn die vom Antragsteller vorgelegten Indizien von vornherein nicht geeignet sind, die vom Tatgericht getroffene Tatsachenwürdigung in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern, sodass einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung nicht bedarf.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 19. September 2022, Az: 635 KLs 5/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten um 31.250 Euro auf einen Betrag von 739.290 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die dagegen gerichtete, mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II.4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil die Revision eine – nur diesen Fall betreffende – erfolgversprechende Verfahrensrüge erhoben hat, die insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache erforderlich gemacht hätte.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht den Wegfall der für Fall II.4 verhängten Einzelfreiheitsstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, sechs Jahren, vier Jahren und drei Monaten sowie fünf Jahren und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II.4 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

Der Wegfall der Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe macht zudem eine Korrektur der Einziehungsentscheidung erforderlich, denn der im Übrigen fehlerfrei berechnete Einziehungsbetrag ist um die in diesem Fall erlangten 31.250 Euro zu reduzieren.

5

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

6

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Zurückweisung eines Antrags vom 19. September 2022 auf Beiziehung und Verlesung der Aufzeichnungen von EncroChat-Kommunikation und der Telefonüberwachungsmaßnahmen und aus einem bei der Staatsanwaltschaft Bremen geführten Verfahren (Rüge V. der Revisionsbegründungsschrift) bemerkt der Senat ergänzend:

7

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die unter Beweis gestellten Indizien waren schon aus sich heraus so wenig geeignet, die These der Strafkammer zu entkräften, dem Angeklagten seien am 29. Mai 2020 (Fall 6 der Urteilsgründe) zumindest auch Betäubungsmittel geliefert worden, dass es einer eingehenderen Begründung nicht bedurfte.

8

b) Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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