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BGH·5 StR 111/17·05.04.2017

Jugendstrafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikts: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtJugendstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Jugendstrafe verurteilt; das LG lehnte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung fehlender eingeschränkter Schuldfähigkeit (§21 StGB) ab. Der BGH hält diese Erwägung für rechtsfehlerhaft, weil §64 StGB nicht von §21 abhängig ist. Deshalb hob der BGH den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB hängt nicht von der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB ab.

2

Hat das Tatgericht den Maßregelausspruch mit einer rechtlich fehlerhaften Erwägung verbunden, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

3

Bei Jugendstrafverfahren kann eine Wechselwirkung zwischen dem Strafausspruch und einem Maßregelausspruch nach §5 Abs.3 JGG dazu führen, dass auch ein sonst fehlerfreier Strafausspruch keinen Bestand hat.

4

Ist nach §337 StPO nicht ausgeschlossen, dass das Gericht ohne die fehlerhafte Erwägung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der betroffene Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 StGB§ 64 StGB§ 5 Abs 3 JGG§ 7 JGG§ 93a JGG§ 110 Abs 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 12. Dezember 2016, Az: 853 Js 21244/16 jug 2 KLs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten Entgiftung als noch immer betäubungsmittelabhängig und „von der Sucht geprägt“ angesehen. Dennoch hat es insbesondere deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in der Entziehungsanstalt unterzubringen, weil „es an einer erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung“ fehle (UA S. 24).

3

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, ob eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen unverhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregelausspruch möglich ist.

MutzbauerSchneiderMosbacher
SanderBerger