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BGH·5 StR 109/07·14.03.2011

Wahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Wahlverteidiger beantragte die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Revisionsvertretung (Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung). Der BGH stellte auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr fest. Wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens bemisst das Gericht die Pauschale auf das Doppelte des Höchstbetrags.

Ausgang: Antrag des Wahlverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr für Revisionsvertretung in Höhe von 3.400 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren kann auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden.

2

Die Höhe der Pauschgebühr richtet sich nach der Schwierigkeit des Verfahrens; bei besonderer Schwierigkeit kann sie bis zum doppelten Höchstbetrag der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bemessen werden.

3

Die Festsetzungsbefugnis umfasst Leistungen wie die Erwiderung auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

4

Die Entscheidung über die Festsetzung der Pauschgebühr erfolgt durch Beschluss auf Antrag des Wahlverteidigers.

Zitiert von (12)

11 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs 1 RVG§ 42 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2008, Az: 5 StR 109/07, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 15. September 2006, Az: 23 KLs 62/04 - 456 Js 14570/03, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

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