Wahlverteidigergebühr: Höhe der Pauschgebühr im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Wahlverteidiger beantragte die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Revisionsvertretung (Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung). Der BGH stellte auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr fest. Wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens bemisst das Gericht die Pauschale auf das Doppelte des Höchstbetrags.
Ausgang: Antrag des Wahlverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr für Revisionsvertretung in Höhe von 3.400 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren kann auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden.
Die Höhe der Pauschgebühr richtet sich nach der Schwierigkeit des Verfahrens; bei besonderer Schwierigkeit kann sie bis zum doppelten Höchstbetrag der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bemessen werden.
Die Festsetzungsbefugnis umfasst Leistungen wie die Erwiderung auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Pauschgebühr erfolgt durch Beschluss auf Antrag des Wahlverteidigers.
Zitiert von (12)
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Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Juni 2008, Az: 5 StR 109/07, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 15. September 2006, Az: 23 KLs 62/04 - 456 Js 14570/03, Urteil
Tenor
Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.
Gründe
Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.
Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.
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