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BGH·5 StR 107/25·17.06.2025

Revision verworfen; Entscheidung über Adhäsionsverfahren abgesehen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet und sieht zugleich – auf Antrag des Generalbundesanwalts – von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Neben- und Adhäsionskläger werden in der Revisionsinstanz entstandene notwendige Auslagen erstattet.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision des Angeklagten in der Revisionsinstanz als unbegründet verwerfen.

2

Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsinstanz von einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren absehen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; ihm können die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten auferlegt werden.

4

Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen in der Revisionsinstanz entstandene notwendige Auslagen zu, die ihm bei Kostenentscheidung zuerkannt werden können.

5

Ein entsprechender Verzicht auf Entscheidung im Adhäsionsverfahren kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 17. Oktober 2024, Az: 540 Ks 3/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen