Strafverfahren wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Arzneimitteleigenschaft gesundheitsgefährdender Stoffzusammensetzungen im Falle des Inverkehrbringens cannabinoidhaltiger Kräutermischungen zur Herbeiführung von Rauschzuständen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Inverkehrbringens von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden verurteilt; diese Stoffe hatten keine therapeutische Wirkung, waren gesundheitsgefährdend und dienten Rauschzwecken. Der BGH legt dem EuGH die Frage vor, ob nach Art.1 Nr.2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG auch Stoffe ohne therapeutischen Nutzen, die lediglich physiologische Funktionen beeinflussen bzw. berauschen, als Arzneimittel anzusehen sind. Das Revisionsverfahren wurde bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.
Ausgang: Vorlagefrage an den EuGH zur Auslegung des Arzneimittelbegriffs; Revisionsverfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist erforderlich, dass die in Verkehr gebrachten Stoffe bzw. Stoffzubereitungen den Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 AMG (i.V.m. Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG) erfüllen.
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG ist dahin auszulegen, ob auch Stoffe erfasst werden, die physiologische Funktionen lediglich beeinflussen, ohne diese zu heilen, zu korrigieren oder einen therapeutischen Nutzen zu bewirken; dies ist eine europarechtliche Auslegungsfrage.
Ein nationales Strafgericht hat eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV einzuholen, wenn die Beantwortung einer richtlinienrechtlichen Auslegungsfrage für die Entscheidung über die Revision erforderlich und erheblich ist.
Allein die Tatsache, dass ein Stoff ausschließlich wegen seiner psychoaktiven, rauschfördernden Wirkung konsumiert wird und gesundheitsschädlich ist, schließt nicht ohne weitere Prüfung per se seine Qualifikation als Arzneimittel nach gemeinschaftsrechtlicher Definition aus; die Frage bedarf materiell‑rechtlicher Klärung durch den EuGH.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 15. November 2013, Az: 1 KLs 10/13
nachgehend EuGH, 6. Mai 2014, Az: C-181/14, Beschluss
nachgehend EuGH, 10. Juli 2014, Az: C-358/13 und C-181/14, Urteil
nachgehend BGH, 25. Mai 2016, Az: 5 StR 107/14, Beschluss
Tenor
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie?
2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt.
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe zu entscheiden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Wertersatzverfall in Höhe von 200.000 € angeordnet.
1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte bestellte und verkaufte von Mai 2010 bis Mai 2011 zunächst allein über seinen Onlineshop und von Oktober 2012 bis November 2012 nach dessen Aufgabe mit einem Mittäter fertig verpackte Tütchen mit bis zu 3 g Kräutermischungen aus getrocknetem Pflanzenmaterial, dem verschiedene dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unterfallende, synthetische Cannabinoide (unter anderem JHW-081, JHW-210, RCS-04, MAM-2201, UR-144) zugesetzt waren. Diese lösen den typischen Wirkungen von Cannabisprodukten entsprechende psychische und physische Wirkungen aus wie etwa Enthemmung bei gleichzeitiger Sedierung, Unkonzentriertheit, grob- und feinmotorische Störungen sowie trockene Schleimhäute. Zudem weisen sie gegenüber Tetrahydrocannabinol (THC) eine deutlich erhöhte Rezeptoraffinität auf. Der Angeklagte wusste, dass seine Kunden die Kräutermischungen erwarben, um diese zu Rauschzwecken zu konsumieren, und dass seine Produkte auch die gewünschte berauschende (marihuanaähnliche) Wirkung hatten. Eine positive Wirkung, etwa einen therapeutischen oder prophylaktischen Nutzen, hatten die synthetischen Cannabinoide nicht. Vielmehr waren sie gesundheitsgefährdend.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 17 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) schuldig gemacht.
3. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung und rügt, ohne dies näher auszuführen, die Verletzung sachlichen Rechts.
4. Der Senat erachtet die Beantwortung der – bereits in dem Vorabentscheidungsersuchen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) gestellten und hierzu identischen – Vorlagefrage für seine Entscheidung über die Revision als erforderlich und erheblich. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG kommt nur dann in Betracht, wenn auch solche Stoffe und Stoffzubereitungen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG darstellen können, die keinen therapeutischen Nutzen haben oder die körperlichen Funktionen nicht im Sinne einer Besserung beeinflussen, sondern ausschließlich gesundheitsschädlich wirken. Der Senat legt die Frage deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Er nimmt wegen der Einzelheiten auf den in der Anlage beigefügten Beschluss des 3. Strafsenats vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) Bezug.
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