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BGH·5 StR 107/14·08.04.2014

Antrag auf Eilvorabentscheidung wegen Untersuchungshaft in Verfahren wegen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel

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KI-Zusammenfassung

Der Senat legte dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG nach Art. 267 AEUV vor und beantragte zugleich, das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung zu beschleunigen. Die Dringlichkeit begründet sich darin, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt und die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung von der Vorlagefrage abhängt. Der Senat verweist auf die Empfehlungen an nationale Gerichte, wonach bei Freiheitsentzug Eilbedürftigkeit gegeben sein kann.

Ausgang: Senat beantragt beim EuGH die Unterwerfung des Vorabentscheidungsersuchens dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 Verfahrensordnung wegen laufender Untersuchungshaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist zulässig, wenn die Auslegung von Unionsrecht für die Entscheidung eines nationalen Verfahrens erforderlich ist.

2

Besteht ein andauernder Freiheitsentzug, begründet die Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit dieser Inhaftierung von der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift besondere Dringlichkeit für eine Vorabentscheidung.

3

Das nationale Gericht kann beim Gerichtshof der Europäischen Union beantragen, das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt.

4

Die Empfehlungen an die nationalen Gerichte (ABl. C 338/2012) machen deutlich, dass bei Fällen des Freiheitsentzugs eine beschleunigte Vorlage an den Gerichtshof sachgerecht sein kann.

Relevante Normen
§ Art. 107 Verfahrensordnung des Gerichtshofs§ Art. 267 AEUV§ Art. 267 Abs. 4 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 15. November 2013, Az: 1 KLs 10/13

nachgehend EuGH, 6. Mai 2014, Az: C-181/14, Beschluss

nachgehend EuGH, 10. Juli 2014, Az: C-358/13 und C-181/14, Urteil

nachgehend BGH, 25. Mai 2016, Az: 5 StR 107/14, Beschluss

Tenor

Beim Gerichtshof der Europäischen Union wird beantragt, das mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

Gründe

1

Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

2

2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

3

Der wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 2. April 2013 nach vorläufiger Festnahme vom 8. April 2013 seit dem 9. April 2013 in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 40 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, ABl. C 338 vom 6. November 2012, S. 1, 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.

BasdorfSchneiderKönig
SanderDölp