Revision verworfen — Aufrechterhaltung der Einziehung von Führerschein und Schlagring entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I, insbesondere zur Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl angeordneten Einziehung eines Führerscheins und eines Schlagrings. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, nahm jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts eine Tenoränderung vor, sodass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Tenorteil zur Aufrechterhaltung der Einziehung von Führerschein und Schlagring entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich einzelne Tenorbestimmungen des angefochtenen Urteils abändern oder entfallen lassen.
Die Aufrechterhaltung einer durch Strafbefehl angeordneten Einziehung kann im Revisionsverfahren entfallen, wenn die Fortgeltung des entsprechenden Tenorteils nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die (teilweise) Berücksichtigung eines Antrags des Generalbundesanwalts auf Tenoränderung ist zulässig, soweit die beantragte Maßgabe rechtlich begründet und zur korrekten Tenorformulierung erforderlich ist.
Bei Zurückweisung oder Abweisung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels grundsätzlich dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 30. September 2024, Az: 534 KLs 10/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. April 2024 angeordneten Einziehung eines Führerscheins sowie eines Schlagrings entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner