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BGH·5 StR 106/24·06.05.2024

Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wegen verspäteter Begründung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein und reichte die Revisionsbegründung später ein. Zentrale Frage war die Einhaltung der Monatsfrist für die Revisionsbegründung nach Zustellung des Urteils. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung erst nach Ablauf der Frist einging. Hilfsweise hält der Senat die Revision auch für unbegründet; Kostenentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wegen verspäteter Revisionsbegründung; Kostenentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim zuständigen Gericht eingehen; erfolgt dies nicht, ist die Revision unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO).

2

Für die Berechnung der Monatsfrist ist der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils maßgeblich; ein nach Ablauf der Frist eingehendes Schriftsatz führt zur Verwerfung der Revision, sofern keine Hemmung oder Verlängerung vorliegt.

3

Ergibt die Nachprüfung des Urteils trotz formaler Zulässigkeit der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; bei Verwerfung der Revision trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 32a StPO i.V.m. § 32d Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 20. September 2023, Az: 538 KLs 7/23

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützten Revision.

2

1. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist. Das Urteil ist aufgrund einer noch am selben Tag ausgeführten Verfügung des Vorsitzenden vom 2. November 2023 (SA Bd. IV Bl. 155 f.) dem Verteidiger ausweislich seines Schreibens vom 15. Januar 2024 am 4. November 2023 zugestellt worden (SA Bd. IV Bl. 156e f.). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 6. Dezember 2023 in einer den § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form beim Landgericht eingegangen (SA Bd. IV Bl. 168 f.) und damit nach dem 4. Dezember 2023, einem Montag.

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

GerickeReschWerner
Köhlervon Häfen