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BGH·5 StR 103/25·20.05.2025

Revision verworfen – Anrechnung ungarischer Auslieferungshaft 1:1 auf Freiheitsstrafe

StrafrechtRevisionStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein; der BGH verwarf sie als unbegründet. Soweit es um die im Zusammenhang mit einer Auslieferung in Ungarn verbüßte Haft ging, wurde diese im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (nach Antrag des Generalbundesanwalts). Eine weitere Nachprüfung ergab keine zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Auslieferungshaft in Ungarn 1:1 angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländische Haft, die im Zusammenhang mit einem Auslieferungs- oder Übergabeverfahren verbüßt wurde (Auslieferungshaft), ist auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

2

Die Anrechnung von im Ausland verbüßter Auslieferungshaft kann im Verhältnis 1:1 erfolgen, soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen.

3

Eine Revision ist nur begründet, wenn der Revisionsgerichtshof Rechtsfehler erkennt, die das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen; fehlt ein solcher Nachteil, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 4. November 2024, Az: 503 KLs 13/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen