Revision gegen LG-Berlin-Urteil verworfen; Zulässigkeit der Revisionsbegründung bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellte der Senat fest, dass die Revisionsbegründung anhand vorgelegter Sende- und Prüfprotokolle fristgerecht eingegangen war. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Revisionsbegründung fristgerecht, keine Rechtsfehler festgestellt; Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Eine Revisionsbegründung gilt als form- und fristgerecht eingelegt, wenn der fristgerechte Zugang innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Sende- und Prüfprotokolle nachgewiesen wird.
Entgegenstehende Auffassungen der Generalbundesanwaltschaft können die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht beseitigen, sofern die vorgelegten Nachweise den fristgerechten Zugang belegen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 23. Oktober 2023, Az: 532 Ks 4/23
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zulässig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sende- und Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen