Strafverurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.: Nichtgewährung des letzten Wortes für den Angeklagten; Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt, ihm sei das letzte Wort vor der Urteilsverkündung nach § 258 Abs. 2 StPO nicht gewährt worden. Der BGH prüft die Verfahrensrüge und die Frage der Heilung des Fehlers. Er hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das letzte Wort das Strafmaß beeinflusst hätte.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dem Angeklagten ist vor der Urteilsverkündung das letzte Wort zu gewähren; ein nachgewiesener Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO ist ein verfahrensrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das letzte Wort das Strafmaß beeinflusst hätte.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die den Verstoß begründenden Tatsachen so substantiiert vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht den behaupteten Mangel bei Bewährung oder Beweisaufnahme feststellen kann; Negativtatsachen (z. B. Abwesenheit) müssen nur genannt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte ihre Möglichkeit begründen.
Die Sitzungsniederschrift kann den Nachweis eines Verfahrensverstoßes gemäß § 274 Satz 1 StPO erbringen; dienstliche Stellungnahmen der Richter oder die Darstellung des Verfahrenshintergrunds sind für die Feststellung des fehlerhaften Verfahrensablaufs nicht grundsätzlich erforderlich.
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler geheilt ist, hat das Revisionsgericht anhand der Gesamtwürdigung der Beweismittel zu klären, ob mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das dem Angeklagten zu gewährende letzte Wort den Strafausspruch beeinflusst hätte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 6. Oktober 2021, Az: 617 KLs 6/21 jug
nachgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: 5 StR 191/23, Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2021, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Der Verfahrensrüge liegt das folgende Geschehen zugrunde: Am vorletzten Tag der Hauptverhandlung, dem 15. September 2021, hielt – nachdem bereits die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger von Mitangeklagten an früheren Tagen plädiert hatten – der Verteidiger des Angeklagten seinen Schlussvortrag. Anschließend erhielten alle – nicht revidierenden – Mitangeklagten das letzte Wort, nicht aber der Angeklagte. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen; im Fortsetzungstermin am 6. Oktober 2021 wurde – ohne dem Angeklagten vorher das letzte Wort zu gewähren – unmittelbar das Urteil verkündet.
b) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Revision keine ausdrücklichen Angaben dazu gemacht hat, ob der Angeklagte am letzten Tag der Hauptverhandlung tatsächlich anwesend war und nicht nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit gegen ihn verhandelt wurde. Zwar müssen bei einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden; dabei darf der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergehen und muss auch die Fakten vortragen, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzöge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. September 2008 – 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355, 357 mwN). Hier ist es indes nicht zu einer Abwesenheitsverhandlung gekommen, so dass es eines entsprechenden Vortrags unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Mitteilung rügevernichtender Umstände (vgl. insoweit etwa Cirener, NStZ-RR 2010, 97, 100) nicht bedurfte. Ebensowenig war hier der Vortrag erforderlich, dass „nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren worden“ war, denn solche „Negativtatsachen“ sind nur dann mitzuteilen, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 – 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; Beschluss vom 5. August 2021 – 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN). So verhielt es sich hier nicht, denn die Anwesenheit des Angeklagten bei Schluss der Beweisaufnahme und Verkündung des Urteils stellt den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Normalfall dar; es gab keine Hinweise darauf, dass davon abgewichen worden war.
Des vollständigen Vortrags der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter bedurfte es ebenfalls nicht, weil zur Prüfung des Vorhandenseins des Verfahrensmangels der „Hintergrund des Verfahrensgeschehens“ nicht von Bedeutung ist.
c) Der aufgezeigte und durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht der Schuldspruch nicht auf dem Verfahrensfehler. Mit Blick auf das Geständnis des Angeklagten, die geständigen Einlassungen der Nichtrevidenten und die übrigen Beweismittel ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Gewährung des letzten Worts insoweit zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291). Auch die Revision trägt mit der Erwägung, der Angeklagte hätte sich möglicherweise bei Geschädigten in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe entschuldigt, nur für den Strafausspruch relevante Umstände vor. Insoweit kann der Revision der Erfolg allerdings nicht versagt bleiben; der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort Ausführungen gemacht hätte, die den Strafausspruch hätten beeinflussen können.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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