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BGH·5 BGs 47/18·05.03.2018

/(Zuständigkeit für die Beiordnung eines Dolmetschers)

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensgrundrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Dolmetschers für Dari für außerprozessuale Gespräche mit seinem Wahlverteidiger und den damit verbundenen Schriftverkehr. Der BGH stellte fest, dass der Ermittlungsrichter nach §187 GVG zuständig ist und gab den Antrag statt. Ein Dolmetscher ist erforderlich, weil der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht in dem Maße beherrscht, dass er ohne Übersetzung seine strafprozessualen Rechte effektiv ausüben könnte.

Ausgang: Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung eines Dolmetschers für Dari für außerprozessuale Gespräche und Schriftverkehr stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ermittlungsrichter ist im Ermittlungsverfahren zuständig für Entscheidungen über Verteidigungsrechte, insbesondere auch für die Beiordnung von Dolmetschern (§ 187 Abs. 1 Satz 1 GVG).

2

Ein Dolmetscher/Übersetzer ist beizuordnen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht so mächtig ist, dass er ohne dolmetscherliche Hilfe seine strafprozessualen Rechte wirksam ausüben kann.

3

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann erforderlich sein nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern auch für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche mit dem Verteidiger und für den Austausch verfahrensrelevanter Schriftstücke.

4

Fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelungen schließen die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht aus; bei der Rechtsauslegung sind die Mindestrechte des Beschuldigten (Art. 6 Abs. 3 EMRK) und die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 187 Abs 1 S 1 GVG§ Art 6 Abs 3 MRK§ 141 Abs 4 S 2 StPO§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB§ 187 Abs. 1 Satz 1 GVG§ Art. 6 Abs. 3 MRK

Tenor

Auf Antrag des Beschuldigten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Beschuldigten H. A. gestattet, für außerhalb der Hauptverhandlung zu führende Gespräche mit seinem Verteidiger - Rechtsanwalt B. - und mit diesem auszutauschende Schriftstücke einen Dolmetscher/Übersetzer für die Sprache Dari hinzuzuziehen, soweit die Gespräche und der Schriftverkehr zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich sind.

Gründe

I.

1

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten H. A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Taliban“) in Tateinheit mit Mord in mindestens zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211, § 52 StGB.

2

Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, ...

3

Unter dem 23. Februar 2018 hat der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B. , beantragt, dem Beschuldigten unentgeltlich einen Dolmetscher zur Verständigung mit dem Verteidiger beizuordnen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat sich diesem Antrag angeschlossen.

II.

4

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig.

5

Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 796/16 S. 28). Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 MRK Rechnung tragende Reglung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre (vgl. insoweit auch die zur früheren Fassung des § 141 Abs. 4 StPO ergangene Kommentierungen von Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 17 und Rosenau in SSW, 3. Aufl., § 187 GVG Rn. 9, welche die Annahme einer Annexkompetenz des Ermittlungsrichters für interessengerecht erachteten).

III.

6

Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG liegen vor.

7

Der Beschuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der deutschen Sprache nicht in dem Maße mächtig, dass er ohne Hilfe eines Dolmetschers/Übersetzers seine strafprozessualen Rechte ausüben könnte. Er spricht vielmehr die Sprache Dari. Aus dieser und in diese sind verfahrensrelevante Erklärungen und Schriftstücke Sprache zu übertragen, damit der Beschuldigte sich effektiv verteidigen kann. Gleiches gilt für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Gespräche mit dem Verteidiger.

WimmerRichterin am Bundesgerichtshof