Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 81 GNotKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz und rügte mit Schreiben vom 4. März 2023 die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023. Das Schreiben wendet sich jedoch gegen die Pflicht zur Kostentragung und nicht gegen einen Fehler der Kostenberechnung. Da die Rechtsbeschwerde zuvor verworfen worden war und kein Berechnungsfehler vorliegt, ist die Erinnerung unbegründet. Das Verfahren bleibt gebührenfrei, Erstattung von Kosten erfolgt nicht.
Ausgang: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird als unbegründet zurückgewiesen; das Verfahren bleibt gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 81 Abs. 1 GNotKG richtet sich auf die Kostenberechnung; sie ist nicht dazu bestimmt, allein die generelle Pflicht zur Kostentragung zu bestreiten.
Wendet sich die Erinnerung nicht an der Kostenberechnung, sondern nur gegen die Kostentragung, ist sie unbegründet, insbesondere wenn frühere Rechtsbehelfe die Kostentragung bestätigt haben.
Bei Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin ist die Erinnerung zurückzuweisen, wenn kein Rechtsfehler der Kostenberechnung erkennbar ist.
Das aus einer Eingabe zu erschließende Begehren ist auf seinen tatsächlichen Inhalt abzustellen; eine als Erinnerung zu wertende Eingabe muss konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen den Kostenansatz enthalten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Januar 2023, Az: 5 ARs 63/22, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegende Schreiben des Verurteilten vom 4. März 2023 gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2023 (5 ARs 63/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 6 GNotGK, § 81 Abs. 6 GNotKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG) auszusprechen ist.
| von Häfen | |