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BGH·5 ARs 63/22·04.01.2023

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung nach §29 EGGVG

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz ein, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Das BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das OLG die Beschwerde nicht zugelassen hat (§29 Abs.1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall wurde nicht dargetan. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss wegen Nichtzulassung nach §29 EGGVG als unzulässig verworfen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie gegen einen Beschluss gerichtet ist, in dem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 29 Abs. 1 EGGVG zugelassen hat.

2

Die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

3

Ausnahmetatbestände, die eine Anfechtung der Nichtzulassung rechtfertigen könnten, sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

4

Eine Kostenentscheidung trifft das Revisionsgericht, wenn die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, zugunsten der Nebenpartei.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20

nachgehend BGH, 18. April 2023, Az: 5 ARs 63/22, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen