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BGH·5 ARs 60/15·02.03.2016

Anfragebeschluss: Keine Bindung durch abweichende Rechtsprechung des 5. Strafsenats

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsprechungsfragenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt in einem Anfragebeschluss fest, dass die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats der Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegensteht. Etwaige frühere abweichende Entscheidungen des 5. Strafsenats werden vom Senat nicht fortgeführt. Die Entscheidung bekräftigt, dass Divergenzen innergerichtlich nicht automatisch bindend sind und auf den Begründungsgründen beruhen.

Ausgang: Feststellung, dass beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats der Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegensteht; frühere abweichende Rechtsprechung wird nicht fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Abweichende frühere Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Gerichts steht einer beabsichtigten Entscheidung nicht automatisch entgegen.

2

Ein Senat ist nicht verpflichtet, an früheren abweichenden Entscheidungen festzuhalten, wenn er in einem Anfragebeschluss die Gründe für eine abweichende Entscheidung darlegt.

3

Die Vereinbarkeit einer beabsichtigten Entscheidung mit bestehender Rechtsprechung kann durch einen Anfragebeschluss geprüft und bestätigt werden.

4

Innerhalb desselben Gerichts begründen bloße Divergenzen ohne tragfähige Begründung keine zwingende Bindungswirkung für die Entschei­dungsfindung anderer Senate.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 24. Juli 2018, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Sander Schneider König

Berger Feilcke