Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Kammergericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte eine als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde gegen einen Kammergerichts-Beschluss ein. Das zentrale Problem war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, insbesondere ob das Kammergericht diese ausdrücklich zugelassen hatte. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da Schweigen des Kammergerichts als Nichtzulassung gilt. Auch Beschwerden gegen Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen sind unzulässig.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Kammergerichts ist nur zulässig, wenn das Kammergericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen gilt als Nichtzulassung.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Eine als "sofortige Beschwerde" eingereichte Eingabe kann als Rechtsbeschwerde auszulegen sein, unterliegt aber den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie eine formell eingelegte Rechtsbeschwerde.
Soweit sich eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder gegen sonstige Nebenentscheidungen richtet, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 3. Februar 2022, Az: 6 VAs 21/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 5 ARs 3/22).
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |