BGH-Senatsübereinstimmung zur strafschärfenden Berücksichtigung nicht näher differenzierten direkten Vorsatzes
KI-Zusammenfassung
Der 5. Strafsenat des BGH stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu und gibt eigene, hiervon abweichende Rechtsprechung auf. Kernpunkt ist die Behandlung der strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direktem Vorsatz. Der Beschluss passt die Senatsrechtsprechung an die fremde Auffassung an.
Ausgang: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des 2. Strafsenats zu und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senat kann der Rechtsansicht eines anderen Senats zustimmen und insoweit von eigener früherer Rechtsprechung abweichen bzw. diese aufgeben.
Die Aufgabe bisheriger Senatsrechtsprechung erfolgt dort, wo sie einer verbindlich eingeholten oder übereinstimmend vertretenen Auffassung eines anderen Senats widerspricht.
Die strafschärfende Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direktem Vorsatz ist Gegenstand senatsinterner Klärung; eine pauschale Weitergeltung früherer abweichender Rechtsprechung wird aufgegeben, soweit sie der nun angenommenen Rechtsansicht widerspricht.
Ein Senatsbeschluss, der eine andere Senateinsicht übernimmt, hat zur Folge, dass frühere, damit unvereinbare Entscheidungen dieses Senats nicht mehr maßgeblich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 10. Januar 2018, Az: 2 StR 150/15, Urteil
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher